Gericht entscheidet: Kein Versicherungsschutz bei Unfallflucht
Wenn Sie sich als Taxifahrer oder generell als Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernen, riskieren Sie den Verlust der Kaskoversicherung. Das gilt auch bei Unfällen, wo niemand anderes zu Schaden gekommen ist. Das wurde nun vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt (11.12.2020, AZ.: 12 U 235/20).
Verlust der Kaskoversicherung bei Unfallflucht: Oberlandesgericht Koblenz bestätigt Urteil
Ihre Kaskoversicherung kann die Zahlung verweigern, wenn Sie als Unfallverursacher den Ort des Unfalls verlassen und den Schaden nicht schnellstmöglich Ihrer Versicherung melden. So urteilte nun das Oberlandesgericht in Koblenz und gab damit der Versicherungsgesellschaft recht.
Der Versicherungsnehmer fuhr in die Leitplanke und wartete nicht!
Verhandelt wurde die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung zu einem Schaden, welcher sich auf der Autobahn ereignet hat. Der Versicherungsnehmer fuhr bei Tempo 100 Km/h die Autobahn entlang und stieß gegen die Leitplanke. Doch anstatt auf dem linken Fahrstreifen zu halten oder die nächstmögliche Parkbucht zu nutzen, fuhr der Versicherungsnehmer bis zum nächsten Parkplatz und begutachtete seinen Schaden. Die Polizei und der Versicherung teilte er vorerst nichts mit.
Erst nach der Begutachtung eines von ihm beauftragten Sachverständigen und kalkulierten Schadenkosten in Höhe von ca. 22.000 € meldete der Versicherungsnehmer seiner Versicherung und der Polizei den Schaden.
Unfallflucht und Verstoß gegen die Vertragsbedingungen
Die Versicherungsgesellschaft wies die Übernahme der Kosten ab, mit der Begründung, dass sich der Versicherungsnehmer vom Unfallort entfernt hat und somit nach (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sich strafbar gemacht hat. Des Weiteren hat er auch gegen die allgemeinen Kfz-Versicherungsbedingungen (AKB) verstoßen.
Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin und argumentierte, dass der Schaden nur gering sei und eine Weiterfahrt möglich gewesen sei.
Landgericht wies die Klage ab!
Das Landgericht hatte seine Klage bereits abgewiesen mit der Begründung, dass der Fahrzeughalter vorsätzlich seine Obliegenheitspflichten in den AKB verletzt hat.
Laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen:
"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.„
Auch den Verstoß gegen das Strafgesetz bestätigten die Richter des Landgerichts: Der Mann hätte am Unfallort warten müssen. Dieser Einschätzung schloss sich das Oberlandesgericht Koblenz an und wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Unfallfahrers keinen Erfolg verspreche.
"Belangloser Sachschaden?" - Auf keinen Fall.
Das Oberlandesgericht erklärte in seinem Beschluss, dass der Tatbestand der Unfallflucht vorliege und somit auch gegen die Wartepflicht im Versicherungsvertrag verstoßen wurde. Der Kläger argumentierte, es habe sich nur um einen geringfügigen Sachschaden gehandelt, was jedoch nicht akzeptiert wurde.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine "völlige Belanglosigkeit" nur vorliege, wenn bei solchen Schäden üblicherweise keine Ersatzansprüche erhoben würden, wobei die Grenze oft bei 50,00 € liege. Warte- und Anzeigepflichten bestünden jedoch schon dann, "wenn zweifelhaft ist, ob ein größerer Schaden entstanden ist oder sich entwickeln wird". Der Kläger hätte erkennen müssen, dass am Auto und an der Leitplanke ein größerer Sachschaden entstanden sei.
Das Gericht betonte, dass der Fahrer seine Wartepflicht absichtlich verletzt habe. Das Gebot, die Unfallstelle nicht zu verlassen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO), sei jedem Fahrer bekannt. Es wurde dem Fahrer angelastet, dass er weder die Polizei noch den Versicherer informiert hatte, selbst nachdem er einen Rastplatz erreicht hatte. Der Kläger argumentierte, dass Anhalten auf der Autobahn zu gefährlich sei. Er hätte jedoch beweisen müssen, dass dem Versicherer durch das Entfernen vom Unfallort keine Nachteile entstanden sind, wie z.B. die Überprüfung auf Alkoholkonsum.
Was können Taxifahrer tun um nie in solch eine Situation zu kommen?
Um nie in eine solche Situation zu geraten, sollten Sie als Taxifahrer immer Fotos vom Unfallort und den beschädigten Objekten machen, soweit dies möglich ist.
Bringen Sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer niemals in Gefahr!
Am besten ist es, bei jedem noch so kleinen Unfall die Polizei zu verständigen und Ihre Kfz-Taxi-Versicherung zu informieren. Unsere Kunden können dies über die 24/7 besetzte Schadenhotline schnell und kostenlos tun: 0711 662721912. Zudem empfehlen wir immer eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.