Abmahnwelle droht - Taxibetriebe dürfen keine Werbung für Krankentransporte machen!

Taxibetriebe müssen künftig unbedingt zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten unterscheiden.

Krankenfahrten machen einen großen Teil der Taxifahrten aus und sind für viele Taxiunternehmen eine wichtige Einnahmequelle. Wer die Begriffe Krankenfahrten und Krankentransporte verwechselt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

In einer kürzlich gefällten Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Nürnberger entschieden, dass ein Taxiunternehmen nicht mit dem Begriff "Krankentransport" werben darf. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Begriff "Krankentransport" einen Transport von liegenden Personen gleichsetzt, was in Taxis nicht erlaubt ist. Die Beförderung von sitzenden Personen ist in Taxis hingegen erlaubt, weshalb der Begriff "Krankenfahrt" weiterhin erlaubt ist.

 

Der Hintergrund der Entscheidung

Ein Taxiunternehmer aus Nürnberg hat einen anderen Taxiunternehmer aus der gleichen Stadt durch einen Anwalt abmahnen lassen. Der andere Unternehmer hat sich jedoch geweigert, die Abmahnung zu akzeptieren, die der Anwalt verfasst hat. Deshalb hat der erste Taxiunternehmer den zweiten vor Gericht gebracht.

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Hierbei geht es darum, dass Unternehmen keine falschen oder irreführenden Angaben in ihrer Werbung machen dürfen, um Kunden zu täuschen oder Konkurrenten zu schaden. Da ein Transport von liegenden Personen in Taxis nicht erlaubt ist, würde die Werbung mit dem Begriff "Krankentransport" genau dies bewirken. Kunden könnten aufgrund dieser falschen Angabe annehmen, dass das Taxi einen Transport von liegenden Personen durchführen kann.

Was bedeutet das für die Taxibranche?

Es ist anzunehmen, dass das Urteil des Gerichts zu vermehrten Abmahnungen in der Taxibranche führen wird. Wenn Unternehmen trotz fehlender Erlaubnis mit dem Begriff "Krankentransport" werben, könnten sie von Konkurrenten abgemahnt werden. Dies soll dazu dienen, einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verhindern. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Abmahnanwälte vermehrt tätig werden und sich dadurch finanziell bereichern.

 

Fazit

Die Entscheidung des Nürnberger Gerichts verdeutlicht, dass Unternehmen bei ihrer Werbung aufpassen müssen, um keine falschen Angaben zu machen. Vor allem in der Gesundheitsbranche ist hier besondere Vorsicht geboten, da falsche Angaben hier schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen führen können. Unternehmen sollten daher immer darauf achten, dass ihre Werbung der Realität entspricht und keine irreführenden Angaben enthält.

Gibt es eine Verpflichtung zur Zahlung durch die zuständige Taxiversicherung?

Es wichtig zu beachten, dass die Taxiversicherung nur das Fahrzeug und nicht das Taxiunternehmen selbst versichert. Wenn zusätzlich keine Betriebshaftpflichtversicherung und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurden, hat der vom Oberlandesgericht zur Unterlassung der irreführenden Homepage-Werbung verurteilte Taxibetrieb leider keine Kostenrückerstattung.

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